1. Einleitung: Das Umgangsrecht ist ein geschütztes Grundrecht

Die Pflege und Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu den eigenen Kindern gehört zu den grundlegendsten Rechten und Pflichten von Eltern. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1684 BGB) sowie im Grundgesetz (Art. 6 GG) fest verankert und dient in erster Linie dem Wohl des Kindes. Auch wenn der Umgang aus familiären, emotionalen oder rechtlichen Gründen im Rahmen eines sogenannten begleiteten Umgangs stattfinden muss – beispielsweise unter Einbindung des Jugendamtes, eines Kinderschutzbundes oder anderer freier Träger –, bleibt dieses elterliche Recht uneingeschränkt bestehen.

Für Eltern, die Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, bringt der begleitete Umgang jedoch erhebliche finanzielle Herausforderungen mit sich. Fahrten zum Ort des Umgangs, Verpflegung, Eintrittsgelder für Aktivitäten und Anschaffungen für das Kind können das monatliche Budget schnell übersteigen. Viele Leistungsbezieher wissen nicht, dass das Gesetz hierfür klare Schutzmechanismen vorsieht: Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts zu übernehmen. Niemand muss aus finanzieller Not auf den Kontakt zu seinen Kindern verzichten!

2. Die Rechtsgrundlage: Unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass beim Umgang mit Kindern regelmäßig Kosten entstehen, die nicht aus dem pauschalierten Regelbedarf bestritten werden können. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II steht Leistungsberechtigten ein sogenannter unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf zu. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht (BSG) haben in mehreren Grundsatzurteilen klargestellt, dass Ausgaben für das Wahrnehmen des elterlichen Umgangsrechts unter diese Regelung fallen.

Neben dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II spielt die juristische Figur der temporären Bedarfsgemeinschaft eine entscheidende Rolle. Wenn sich ein Kind für einen bestimmten Zeitraum (z. B. stundenweise oder tageweise) bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält, wird dieser für diese Zeit zum Kopf einer eigenen Bedarfsgemeinschaft. Dadurch entsteht für die Tage bzw. Stunden des Treffens ein anteiliger Anspruch auf den Regelbedarf des Kindes.

📄 Offizielles Antragsformular: Anlage BB
Für die Geltendmachung dieser Kosten stellt die Bundesagentur für Arbeit das Formular Anlage BB (Besondere Bedarfe) bereit. Mit diesem Antrag stellst du sicher, dass deine Ansprüche formal korrekt erfasst werden.

🔗 Anlage BB (PDF) herunterladen

3. Ausführliche Übersicht: Was gehört alles zum Mehrbedarf?

Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass das Jobcenter lediglich Fahrtkosten erstatten muss. Das ist ein Irrtum! Die Palette der erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des begleiteten Umgangs ist deutlich breiter.

a) Fahrtkosten (ÖPNV & PKW)

Fahrtkosten sind der klassische Bestandteil des Umgangsmehrbedarfs. Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrten zwischen dem eigenen Wohnort und dem Ort des begleiteten Umgangs (z. B. Räumlichkeiten des Jugendamtes oder des Trägers).

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Kosten für Fahrkarten (Bus, Bahn, Straßenbahn) in der günstigsten nutzbaren Klasse.
  • Möglicher PKW-Einsatz: Wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist (z. B. wegen schlechter Anbindung oder Terminzeiten), kann eine Wegstreckenentschädigung (Kilometerpauschale) geltend gemacht werden.
  • Fahrten für das Kind: Müsst ihr das Kind abholen und wieder zurückbringen, werden auch diese Fahrten vollständig angerechnet.

b) Verpflegungskosten während der Umgangszeiten

Während der Treffen müsst ihr euer Kind verpflegen. Da die Verpflegungskosten im normalen Regelbedarf des Ansprechpartners nicht enthalten sind, steht euch im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft für jeden Umgangstag (oder anteiligen Tag) der tagesanteilige Regelbedarf des Kindes zu.

  • Bereitstellung von warmen und kalten Mahlzeiten.
  • Getränke, Snacks und Babynahrung für Kleinkinder.
  • Anteilige Berechnung je nach Dauer des Umgangs (bereits ab mehr als 12 Stunden Aufenthalt gilt in der Regel der volle Tagessatz, darunter erfolgt eine anteilige Anrechnung).

c) Übernachtungskosten & Unterbringung

Findet der begleitete Umgang an einem weit entfernten Wohnort des Kindes statt und ist eine Rückreise am selben Tag nicht zumutbar, müssen auch die notwendigen Unterbringungskosten übernommen werden.

  • Kosten für eine günstige Pension, Herberge oder ein Hotelzimmer.
  • Ggf. notwendige Übernachtungskosten für eine erziehungsberechtigte oder begleitende Person, falls dies familiengerichtlich oder vom Jugendamt so angeordnet wurde.

d) Erstausstattung & Grundbedarf für den Umgang

Damit der begleitete Umgang kindgerecht und würdevoll durchgeführt werden kann, wird eine gewisse Grundausstattung benötigt. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern fallen hierbei laufende und einmalige Bedarfe an:

  • Hygieneartikel: Windeln, Feuchttücher, Wundschutzcreme, Spezialseife.
  • Ernährung: Säuglingsnahrung, Spezialfläschchen, Brei.
  • Kleidung: Wechselkleidung für Notfälle während des Umgangs.
  • Mobilität & Ausstattung: unter Umständen die Anschaffung eines Kinderwagens, eines Reisesitzes oder eines Kinderbetts, falls der Umgang in eigenen Räumen stattfindet.

e) Eintrittsgelder & Aktivitäten im Rahmen des begleiteten Umgangs

Der begleitete Umgang findet nicht immer in Büro- oder Beratungsräumen statt. Häufig begleiten Fachkräfte die Treffen bei gemeinsamen Aktivitäten an neutralen Orten. Die dabei entstehenden Kosten gehören direkt zur Ausgestaltung des Umgangs:

  • Eintrittskarten für Indoorspielplätze, Tierparks, Zoos, Museen oder Schwimmbäder.
  • Kosten für Spielmaterialien oder Bastelbedarf, die während der begleiteten Sitzung genutzt werden.
  • Eintrittskosten für die Begleitperson, sofern diese nicht vom Träger freigestellt wird oder Eintritt zahlen muss.

f) Begleitkosten & Transport Dritter

Sollte es erforderlich sein, dass eine externe Begleitperson (z. B. eine Familienhelferin oder ein ehrenamtlicher Umgangsbegleiter) mitfährt und deren Fahrtkosten nicht bereits durch die Jugendhilfe oder den Träger abgedeckt sind, können auch diese Kosten über das Jobcenter geltend gemacht werden.

g) Kommunikationskosten

Um den Kontakt zum Kind auch zwischen den persönlichen Terminen des begleiteten Umgangs aufrechtzuerhalten, entstehen oft zusätzliche Kommunikationskosten (Telefonate, Videocalls, Briefporto für Briefe und Päckchen). Auch diese Ausgaben können unter den Mehrbedarf fallen.

4. Zusammenfassung der Mehrbedarfe

BedarfskategorieTypische BeispieleNachweisdokumente
FahrtkostenBus-/Bahntickets, Kilometergeld bei PKWFahrkarten, Tankbelege, Fahrtenbuch
VerpflegungNahrungsmittel, Snacks, BabybreiUmgangsplan / Stundenprotokoll
AktivitätenEintritt Zoo, Spielplatz, MuseenQuittungen, Eintrittskarten
ErstausstattungWindeln, Wechselkleidung, PflegeprodukteKaufbelege, Quittungen
ÜbernachtungPension, Herberge bei langer AnreiseHotelrechnung, Buchungsbestätigung

📌 Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Antragstellung

  1. Formular herunterladen & ausfüllen: Lade dir die Anlage BB herunter und trage alle persönlichen Daten sowie die geschätzten monatlichen Mehrbedarfe ein.
  2. Nachweise über begleiteten Umgang beifügen: Lege dem Antrag zwingend eine Kopie der Vereinbarung über den begleiteten Umgang bei (vom Jugendamt, dem gerichtlich bestellten Träger oder dem Gerichtsbeschluss).
  3. Detaillierte Aufstellung beilegen: Liste alle voraussichtlichen Kosten (Fahrten, Verpflegung, Eintritte, Hygiene) in einer separaten Anlage übersichtlich auf.
  4. Nachweisbar einreichen: Reiche den Antrag schriftlich beim Jobcenter ein – am besten per qualifiziertem Fax mit Sendeprotokoll, per Einschreiben oder digital über jobcenter.digital.
  5. Umgangstagebuch führen: Führe fortlaufend Buch über jeden Termin (Datum, Uhrzeit, Begleitperson), um spätere Rückfragen mühelos beantworten zu können.

5. Wichtige Praxistipps & Handlungsempfehlungen

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Jobcenter kommt es auf eine sorgfältige Vorbereitung an. Folgende Tipps helfen dir, Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden:

  1. Antragstellung im Voraus: Reiche den Antrag auf Mehrbedarf nach Möglichkeit vor Entstehen der Kosten ein. Zwar gilt der Antrag auf Bürgergeld grundsätzlich für den gesamten Monat, jedoch verlangen Jobcenter bei besonderen Bedarfen oft eine vorherige Geltendmachung.
  2. Nachweis der Notwendigkeit: Das Jobcenter prüft, ob die Ausgaben notwendig sind. Die Notwendigkeit des begleiteten Umgangs ergibt sich direkt aus den Vorgaben des Jugendamtes oder des Familiengerichts. Stelle sicher, dass die Notwendigkeit aller Begleitkosten (z. B. Eintrittsgelder) aus den Berichten hervorgeht.
  3. Belegpflicht: Bewahre lückenlos alle Quittungen, Fahrkarten, Kassenbons und Rechnungen auf. Erstelle am besten monatlich eine gesammelte Abrechnung und sende diese an deinen Sachbearbeiter.
  4. Was tun bei einer Ablehnung? Sollte das Jobcenter deinen Antrag auf Mehrbedarf ganz oder teilweise ablehnen, hast du das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. Viele Erstentscheidungen der Jobcenter sind fehlerhaft und werden im Widerspruchsverfahren oder nach Rücksprache mit der Fachaufsicht korrigiert.