Wenn Eltern nach einem familienpsychologischen Gutachten das Gefühl haben, dass die Einschätzung nicht der Realität entspricht, taucht fast immer dieselbe Frage auf: Kann man das anfechten? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – über ein sogenanntes Gegengutachten, juristisch meist als Obergutachten bezeichnet. In diesem Beitrag gehen wir gezielt darauf ein, wie dieser Weg konkret funktioniert, welche Hürden es gibt und worauf es bei der Wahl eines neuen Sachverständigen ankommt.

Was ist ein Gegengutachten genau?

Ein Gegengutachten ist keine automatische „zweite Meinung“, die man einfach anfordern kann. Es handelt sich um die gerichtliche Beauftragung eines weiteren, unabhängigen Sachverständigen, nachdem das erste Gutachten aus nachvollziehbaren fachlichen Gründen infrage gestellt wurde. Das Gericht muss diesem Antrag zustimmen – ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht automatisch, sondern die Entscheidung liegt im richterlichen Ermessen.

Das bedeutet: Der Erfolg hängt maßgeblich davon ab, wie fundiert die Kritik am ursprünglichen Gutachten vorgetragen wird. Ein reines „wir sind unzufrieden“ führt in aller Regel nicht zum Erfolg.

Wann ein Gegengutachten realistische Erfolgsaussichten hat

Aus der gerichtlichen Praxis lassen sich einige typische Konstellationen ableiten, in denen Anträge auf ein Obergutachten häufiger Erfolg haben:

  • Nachweisbare methodische Mängel, etwa wenn nicht anerkannte oder veraltete Testverfahren verwendet wurden, oder die Stichprobe an Gesprächen/Beobachtungen zu gering war, um belastbare Aussagen zu treffen
  • Erkennbare Befangenheit, zum Beispiel persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen des Gutachters zu einer der Parteien oder zu vorherigen Verfahrensbeteiligten
  • Widersprüche innerhalb des Gutachtens, wenn Beobachtungen und Schlussfolgerungen nicht zusammenpassen
  • Nicht berücksichtigte, aber entscheidungserhebliche Fakten, etwa medizinische Unterlagen oder Zeugenaussagen, die dem Gutachter nicht vorlagen oder ignoriert wurden
  • Neue Entwicklungen seit der Begutachtung, die die ursprüngliche Einschätzung überholt erscheinen lassen

Wichtig: Diese Punkte müssen konkret benannt und – wo möglich – fachlich belegt werden. Genau hier setzt in der Praxis oft ein privat eingeholtes Parteigutachten oder eine fachliche Stellungnahme an, um den Antrag beim Gericht zu untermauern.

Der Ablauf in der Praxis

1. Fachliche Prüfung des bestehenden Gutachtens – idealerweise durch eine unabhängige psychologische Fachperson gemeinsam mit dem eigenen Anwalt

2. Schriftliche Stellungnahme mit konkret benannten Kritikpunkten beim Gericht einreichen

3. Antrag auf ergänzende Anhörung des ursprünglichen Gutachters – manchmal klärt bereits dieser Schritt Widersprüche, ohne dass ein komplett neues Gutachten nötig wird

4. Antrag auf Obergutachten, falls die Anhörung die Zweifel nicht ausräumt

5. Auswahl des neuen Sachverständigen – hier haben Eltern über ihren Anwalt oft ein Mitspracherecht, das Gericht entscheidet aber letztlich

Die Realität: Ein Gegengutachten ist kein Selbstläufer

So wichtig dieser Weg ist, sollte man auch hier ehrlich bleiben: Gerichte gewähren ein Obergutachten nicht leichtfertig, unter anderem weil:

  • Verfahren dadurch spürbar länger dauern – oft mehrere Monate zusätzlich, was für Kinder und Eltern in einer ohnehin belastenden Situation eine weitere Hürde darstellt
  • zusätzliche Kosten entstehen, die je nach Verfahrensausgang von den Beteiligten getragen werden müssen
  • ein zweites Gutachten nicht zwangsläufig zugunsten der Eltern ausfällt, die den Antrag gestellt haben – es ersetzt eine fachliche Einschätzung durch eine andere, nicht automatisch durch eine bessere

Eltern sollten diesen Weg deshalb nicht als „Rettungsanker“ um jeden Preis sehen, sondern als das, was er ist: eine ernstzunehmende, aber anspruchsvolle Möglichkeit, die gut vorbereitet werden muss.

Worauf es bei der Wahl eines neuen Gutachters ankommt

Falls das Gericht einem Obergutachten zustimmt, ist die Wahl der sachverständigen Person entscheidend. Sinnvolle Kriterien sind:

  • Anerkannte Qualifikation (z. B. Approbation, einschlägige Fortbildungen im familienrechtspsychologischen Bereich)
  • Erfahrung mit vergleichbaren Fallkonstellationen
  • Keine erkennbaren Interessenkonflikte oder wiederkehrende Zusammenarbeit mit einer der beteiligten Institutionen
  • Nachvollziehbare, transparente Arbeitsweise

Ein Hinweis zur Transparenz

An dieser Stelle möchten wir offen ansprechen: Sollten wir auf dieser Seite künftig Sachverständige oder Gutachter empfehlen, mit denen eine Zusammenarbeit oder Vergütung verbunden ist, werden wir das immer klar kennzeichnen. Gerade weil dieser Beitrag selbst kritisch beleuchtet, wie sehr die Unabhängigkeit eines Gutachters für ein faires Verfahren zählt, wäre es widersprüchlich, eigene Empfehlungen zu verschweigen. Jede Empfehlung soll nachvollziehbar bleiben, damit du selbst einschätzen kannst, worauf sie beruht.

Fazit

Ein Gegengutachten ist für viele Eltern der wichtigste Hebel, wenn eine ursprüngliche Begutachtung fachlich angreifbar erscheint. Es ist jedoch kein automatischer Anspruch, sondern erfordert eine sorgfältig vorbereitete, fachlich fundierte Argumentation. Wer sich frühzeitig informiert, eine unabhängige fachliche Einschätzung einholt und mit einem erfahrenen Anwalt zusammenarbeitet, hat realistische Chancen, eine fehlerhafte Einschätzung korrigieren zu lassen.

*Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu deinem Verfahren wende dich an einen Fachanwalt für Familienrecht.*