Jugendamt · Hilfeplanung · Elternrechte
Jugendamt-Akten: Wie lange bleiben Hilfepläne und Berichte gespeichert?
Ein Hilfeplangespräch ist vorbei. Das Protokoll liegt in der Akte, die Familienhilfe läuft aus oder ein Kind zieht wieder nach Hause. Doch was passiert mit den Unterlagen? Wer behält sie – und wie lange?
Für Eltern geht es dabei um sehr persönliche Dinge: Berichte über ihr Kind, Einschätzungen ihrer Erziehung und Aussagen, denen sie vielleicht widersprochen haben. Für die Kinder können dieselben Unterlagen später ein Stück ihrer eigenen Geschichte sein.
Eine einzige Aufbewahrungsfrist für sämtliche Jugendamt-Akten gibt es nicht. Entscheidend sind die Art der Unterlagen, die verantwortliche Stelle und die anwendbaren Regeln. Unterschiede bestehen zwischen Bundesländern, aber auch zwischen einzelnen Jugendämtern und Einrichtungen.
Welche Unterlagen aus einem Hilfeplangespräch werden aufbewahrt?
Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII hält unter anderem den Hilfebedarf, die vereinbarte Hilfe und notwendige Leistungen fest. In einer Fallakte können daneben Gesprächsvermerke, Entwicklungsberichte, Bewilligungen, Schriftwechsel und Stellungnahmen liegen. [1]
„Die Jugendamtsakte“ ist deshalb ein praktischer Alltagsbegriff, aber nicht immer ein einziger Ordner. Das Jugendamt führt eigene Unterlagen. Eine Familienhilfe, Wohngruppe oder andere Einrichtung kann zusätzliche Unterlagen führen. Abrechnungsunterlagen können wiederum gesondert verwaltet werden.
Beispiel: Ein Gespräch, mehrere Ablageorte
Familie Weber nimmt an einem Hilfeplangespräch teil. Das Jugendamt speichert den Hilfeplan. Der Träger der Familienhilfe hat außerdem eigene Verlaufsberichte. Wenn die Eltern nur beim Jugendamt nachfragen, erfahren sie dadurch noch nicht, wie lange der Träger seine Unterlagen behält.
Eine sinnvolle erste Frage lautet deshalb: „Welche Stelle führt welche Unterlagen zu unserer Hilfe?“ Die Beispiele in diesem Artikel sind erfunden und dienen nur der Erklärung.
Nach welchen Kriterien wird die Speicherfrist bestimmt?
Die Dauer lässt sich nicht allein aus dem Wort „Hilfeplan“ ablesen. Für eine nachvollziehbare Antwort müssen mehrere Punkte zusammenpassen:
- Aktenart: Geht es um eine Hilfe zur Erziehung, eine Pflegekindakte, eine Vormundschaft, eine Beratung oder um Rechnungen?
- Verantwortliche Stelle: Liegen die Unterlagen beim Jugendamt, bei einem freien Träger oder bereits in einem öffentlichen Archiv?
- Zweck und Rechtsgrundlage: Werden die Daten noch für die Aufgabe benötigt? Greifen besondere Aufbewahrungsvorgaben oder Vereinbarungen?
- Fristbeginn: Zählt das Ende der Hilfe, der Abschluss des Verfahrens, das letzte Schriftstück oder ein bestimmtes Lebensalter?
- Besondere Umstände: Müssen Unterlagen etwa für Rechtsansprüche oder Aufarbeitung erhalten bleiben? Bestehen archivrechtliche Vorgaben?
§ 63 SGB VIII knüpft die Speicherung von Sozialdaten an die Erforderlichkeit für die jeweilige Aufgabe. Für Löschung und Einschränkung kommen die Datenschutz-Grundverordnung und ergänzend § 84 SGB X hinzu. In § 84 SGB X steht keine allgemeine Zehnjahresfrist für Jugendamtsakten. [3] [4]
Die Antwort „Das speichern wir immer so lange“ erklärt noch nicht, welche Regel tatsächlich auf die konkrete Akte angewandt wird.
Was bedeutet § 9b SGB VIII für die Aufbewahrung von Jugendhilfeakten?
Seit dem 1. Juli 2025 enthält das SGB VIII eine besondere Vorschrift zur Aufarbeitung. Sie soll verhindern helfen, dass Menschen ihre Erfahrungen aus Kindheit und Jugend später nicht mehr anhand von Unterlagen nachvollziehen können. [6]
Die lange Frist bei Einrichtungen und Diensten
Nach § 9b Absatz 2 SGB VIII ist durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass die dort genannten Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufbewahrt werden. Gemeint sind damit ungefähr die ersten 100 Lebensjahre der betroffenen Person – nicht 100 Jahre ab dem Ende der Hilfe. [1]
Beispiel: Warum „70 Jahre“ ungefähr bis zum 100. Geburtstag bedeutet
Mia wurde 2014 geboren. Sie wird 2044 dreißig Jahre alt. Weitere 70 Jahre führen in das Jahr 2114. Fällt ihre Akte unter die entsprechende Aufbewahrungsvereinbarung, erklärt das die sehr lange Frist. Den genauen Stichtag muss die verantwortliche Stelle anhand der geltenden Regelung nennen.
Das bayerische Landesjugendamt erläutert diese Umsetzung ausdrücklich über Vereinbarungen und stellt dafür einen Mustertext bereit. Für bereits vorhandene Altakten sollte konkret geklärt werden, ob sie noch bestehen und welche Vereinbarung sie erfasst. [6]
Gilt diese Frist automatisch für jede Akte beim Jugendamt?
Nein, so pauschal lässt sich § 9b nicht lesen. Die gesetzliche Begründung unterscheidet zwischen den Vereinbarungen mit Leistungserbringern und den Aufbewahrungsregelungen der öffentlichen Jugendhilfeträger. Die öffentlichen Träger legen ihre Fristen im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung fest; dabei wird eine Orientierung an der langen Frist erwartet. Die Regelungen dürfen deshalb nicht einfach gleichgesetzt werden. [2]
Schleswig-Holstein hat seine Jugendämter 2025 dazu aufgefordert, anstehende Löschungen entsprechender Akten sorgfältig zu prüfen. Eine ältere Zehnjahresangabe allein beantwortet daher noch nicht, wie heute mit einer konkreten Akte umzugehen ist. [7]
Aufbewahrung und Akteneinsicht sind zwei verschiedene Fragen
§ 9b schafft außerdem ein besonderes Einsichts- und Auskunftsrecht für Menschen hinsichtlich der sie als Minderjährige betreffenden Akten. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse. Das Gesetz nennt dafür Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls im Zusammenhang mit der damaligen Jugendhilfe. [1]
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat hierzu 2026 Empfehlungen veröffentlicht. Das Interesse an Einsicht ist von der Frage zu unterscheiden, welche Akten aufgrund einer Aufbewahrungsvereinbarung erhalten bleiben müssen. [8]
Aufbewahrungsfristen nach Bundesland: Was ist tatsächlich belegt?
Ja, die Regelungen und die Praxis können sich unterscheiden. Die Grenze verläuft aber nicht immer zwischen zwei Bundesländern. Auch innerhalb eines Landes können Jugendämter unterschiedliche Aktenpläne anwenden. Eine landesweite Empfehlung, ein kommunales Informationsblatt und ein Bundesgesetz haben außerdem unterschiedliche rechtliche Bedeutung.
Die folgende Übersicht trennt deshalb belegte Zahlen von offenen Punkten. Sie ist keine Liste von 16 verbindlichen Landesfristen. Die genannten älteren Empfehlungen und örtlichen Merkblätter müssen zusammen mit der heutigen Rechtslage, insbesondere § 9b SGB VIII, gelesen werden.
| Bundesland | Was die geprüften Quellen hergeben | Was das für Eltern bedeutet |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Frist für sämtliche Hilfeplanakten in den geprüften Quellen. | Die Frist des zuständigen Jugendamts und gegebenenfalls des Trägers erfragen. |
| Bayern | Die veröffentlichte ministerielle Empfehlung von 2004 nennt 10 Jahre für Hilfen zur Erziehung und § 35a SGB VIII. [5] | Empfehlung und örtliche Umsetzung unterscheiden. Das Landesjugendamt weist 2025 auf Anpassungsbedarf durch § 9b hin. [6] |
| Berlin | Ein veröffentlichtes Informationsblatt des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf nennt 10 Jahre nach Beendigung der Hilfe für Erziehungshilfen und Eingliederungshilfe. [9] | Das ist ein Bezirksbeispiel. Beim zuständigen Bezirksjugendamt die aktuell angewandte Regel bestätigen lassen. |
| Brandenburg | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Hilfeplanfrist in den geprüften Quellen. | Örtlichen Aktenplan und gegebenenfalls Vereinbarung nach § 9b erfragen. |
| Bremen | Keine belastbar belegte, für alle einschlägigen Hilfeplanakten einheitliche Frist in den geprüften Quellen. | Die zuständige Stelle in Bremen oder Bremerhaven nach Aktenart und Fristbeginn fragen. |
| Hamburg | Keine belastbar belegte, aktuell einheitliche Frist für sämtliche einschlägigen Akten in den geprüften Quellen. | Beim zuständigen Bezirksamt nach der konkreten Aktenkategorie und aktuellen Regelung fragen. |
| Hessen | Der Kreis Bergstraße nennt im veröffentlichten Datenschutzmerkblatt 10 Jahre für familienergänzende und 30 Jahre für familienersetzende Hilfen. [11] | Die Hilfeart macht einen Unterschied. Diese Kreisangaben gelten nicht automatisch für ganz Hessen. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Hilfeplanfrist in den geprüften Quellen. | Die aktuell angewandte örtliche Aufbewahrungsregel anfordern. |
| Niedersachsen | Der Landkreis Helmstedt nennt für die Pflegekindakte 30 Jahre nach Beendigung der Vollzeitpflege; für die Pflegeelternakte eine andere Frist. [12] | Pflegekind- und Pflegeelternakten auseinanderhalten. Das Beispiel ist keine niedersachsenweite Hilfeplanregel. |
| Nordrhein-Westfalen | Die Stadt Detmold nennt in ihrem Informationsblatt für Hilfen zur Erziehung 10 Jahre. [10] | Die Angabe ist kommunal. Fristbeginn und heutige Anwendung müssen konkret geklärt werden. |
| Rheinland-Pfalz | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Hilfeplanfrist in den geprüften Quellen. | Beim örtlichen Jugendamt nach der einschlägigen Dienstanweisung fragen. |
| Saarland | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Hilfeplanfrist in den geprüften Quellen. | Die Regelung des zuständigen Jugendamts und des beteiligten Trägers erfragen. |
| Sachsen | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Frist für sämtliche Hilfeplanakten in den geprüften Quellen. | Spezielle Regeln für Beratungsunterlagen nicht ohne Prüfung auf die gesamte Jugendamtsakte übertragen. |
| Sachsen-Anhalt | Keine belastbar belegte, aktuell landeseinheitliche Hilfeplanfrist unter Berücksichtigung von § 9b in den geprüften Quellen. | Bei älteren Fristenangaben ausdrücklich nach der heutigen Regelung fragen. |
| Schleswig-Holstein | Das Land erläutert § 9b in einem Schreiben vom 16.10.2025 und fordert eine sorgfältige Prüfung anstehender Aktenlöschungen. [7] | Das Schreiben setzt keine pauschale Zehn- oder Hundertjahresfrist für jede Jugendamtsakte fest. |
| Thüringen | Der Saale-Holzland-Kreis nennt für Leistungen nach §§ 16–19 SGB VIII die Hilfedauer zuzüglich 10 Jahren. [13] | Das betrifft die Förderung der Erziehung in der Familie. Es belegt keine allgemeine Frist für Hilfepläne nach §§ 27 ff. oder für ganz Thüringen. |
So wurde die Tabelle erstellt: Ausgewertet wurden öffentlich zugängliche Gesetze, amtliche Fachinformationen und örtliche Datenschutzhinweise. „Keine belastbar belegte landeseinheitliche Frist“ beschreibt die Grenze dieser Recherche. Es bedeutet nicht, dass vor Ort keine Regelung existiert. Interne Dienstanweisungen aller Jugendämter wurden nicht erhoben. Die Tabelle ersetzt deshalb keine Auskunft zur einzelnen Akte.
Beispiel: Zwei richtige Antworten können unterschiedlich sein
Ein Vater liest „zehn Jahre“ in einem Merkblatt zu Erziehungshilfen. Eine Bekannte erfährt für die Pflegekindakte ihres Kindes „dreißig Jahre“. Bevor beide eine widersprüchliche Rechtsauskunft vermuten, sollten sie prüfen: Geht es um dieselbe Aktenart, dieselbe verantwortliche Stelle und denselben Beginn der Frist?
Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist?
Eine Jahreszahl ohne Startpunkt ist unvollständig. Zehn Jahre ab Hilfeende können zu einem anderen Ergebnis führen als zehn Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem das letzte Schriftstück zur Akte kam.
Die bayerische Empfehlung nennt für die hier einschlägigen allgemeinen Fallakten beispielsweise den Ablauf des Jahres des letzten Schriftstücks als Beginn. Für andere Aktenarten nennt sie andere Startpunkte. [5]
Rechenbeispiel: Zehn Jahre sind nicht automatisch zehn Jahre ab dem Gespräch
Angenommen, eine Stelle wendet eine Frist von zehn Jahren ab Jahresende an. Das letzte Schriftstück entsteht am 24. Oktober 2026. Dann läuft die Frist vom Ende des Jahres 2026 bis zum Ende des Jahres 2036. Ob anschließend gelöscht werden darf, hängt zusätzlich von weiteren Aufbewahrungs- und Archivvorgaben ab.
Bitte deshalb immer um drei Angaben: Welches Ereignis startet die Frist? Welches Datum wurde dafür angesetzt? Wann endet die Frist rechnerisch?
Kann ich die Löschung meiner Jugendamtsdaten verlangen?
Es gibt ein Recht auf Löschung, aber keinen Anspruch darauf, jede unerwünschte Unterlage jederzeit entfernen zu lassen. Gesetzliche Aufgaben, Aufbewahrungspflichten, Rechtsansprüche und Archivzwecke können entgegenstehen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss für die betreffenden Daten geprüft werden. [14]
Gerade bei einem Konflikt lohnt sich die Frage: Möchte ich, dass eine falsche Aussage korrigiert wird – oder dass der Nachweis über diese Aussage verschwindet? Das sind unterschiedliche Ziele.
Wenn Angaben falsch sind
Nachweislich falsche personenbezogene Angaben können Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein. Wird die Richtigkeit bestritten und lässt sich der Sachverhalt nicht klären, verlangt § 84 Absatz 2 SGB X, die ungeklärte Lage festzuhalten und die Daten nur mit entsprechendem Hinweis zu verarbeiten. Daraus folgt bei der Erfüllung sozialer Aufgaben nicht automatisch eine vollständige Sperre. [4]
Beispiel: Ein angeblich versäumter Termin
Im Bericht steht, eine Mutter sei ohne Rückmeldung nicht erschienen. Sie besitzt eine E-Mail, mit der sie vorher abgesagt hat. Sie kann die betreffende Passage benennen, den Nachweis beifügen und eine Berichtigung verlangen. Das ist zielgerichteter als die pauschale Forderung, sämtliche Unterlagen zur Hilfe zu vernichten.
Bei Einschätzungen muss zusätzlich unterschieden werden: Ist eine Tatsachengrundlage falsch, oder bewertet die Fachkraft ein belegtes Geschehen anders? Eine begründete Gegendarstellung kann helfen, den eigenen Standpunkt nachvollziehbar in der Akte festzuhalten.
Wenn Unterlagen später noch gebraucht werden
Wer Unterlagen für eigene Rechtsansprüche oder zur Aufarbeitung benötigt, sollte das gegenüber der verantwortlichen Stelle konkret begründen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Einschränkung der Verarbeitung an die Stelle einer Löschung treten. § 84 SGB X berücksichtigt auch schutzwürdige Interessen, die durch eine Löschung beeinträchtigt würden. [4]
Eine Bitte um Erhalt verlängert nicht automatisch jede Frist. Sie macht aber den konkreten Bedarf deutlich und ermöglicht eine begründete Entscheidung. Sichere nach Möglichkeit zunächst die Unterlagen, die du rechtmäßig erhalten hast.
Diese Fragen bringen Eltern weiter
Du musst nicht schon wissen, welche Dienstanweisung bei deinem Jugendamt gilt. Eine konkrete schriftliche Anfrage kann die fehlenden Informationen zusammentragen:
- Bestand: Welche Akten und Daten zu mir werden geführt? Für Unterlagen des Kindes die eigene Vertretungsbefugnis angeben.
- Frist: Welche Speicherdauer gilt je Aktenkategorie? Wenn noch kein Datum feststeht: Nach welchen Kriterien wird es bestimmt?
- Grundlage: Auf welche Vorschrift, Dienstanweisung oder Vereinbarung stützt sich die Stelle?
- Berechnung: Welches Ereignis und Datum lösen den Fristbeginn aus?
- § 9b: Gibt es eine einschlägige Vereinbarung mit dem beteiligten Träger, und erfasst sie die betreffenden Unterlagen?
- Verbleib: Wurden Unterlagen an eine andere Stelle oder an ein Archiv abgegeben? Falls sie vernichtet wurden: Wann und auf welcher Grundlage?
- Eigener Bedarf: Welche Unterlagen werden für eine konkret beschriebene Klärung noch benötigt, und wie wird ihre Sicherung geprüft?
Art. 15 DSGVO umfasst unter anderem Auskunft über die vorgesehene Speicherdauer oder die Kriterien ihrer Festlegung. Das Auskunftsrecht zu eigenen personenbezogenen Daten ist jedoch nicht automatisch ein Recht auf die gesamte ungeschwärzte Familienakte. Rechte anderer Personen bleiben zu beachten. [15]
Kurze Formulierung für eine Anfrage
Bitte teilen Sie mir für die zu meiner Person geführten Unterlagen zur Hilfe [Aktenzeichen/Zeitraum] die vorgesehene Speicherdauer beziehungsweise die Kriterien ihrer Festlegung mit. Bitte erläutern Sie je Aktenkategorie die angewandte Grundlage, den Fristbeginn und das berechnete Fristende. Teilen Sie mir außerdem mit, ob Unterlagen an andere Stellen oder ein Archiv abgegeben wurden und ob eine Vereinbarung nach § 9b SGB VIII einschlägig ist. Bitte informieren Sie mich über die Möglichkeiten, Auskunft und Kopien meiner personenbezogenen Daten zu erhalten.
Für eine Anfrage im Namen des Kindes muss die Vertretungsbefugnis geklärt und die Formulierung entsprechend angepasst werden. Bei einem volljährigen Kind entsteht aus der Elternstellung allein kein Zugriffsrecht.
Auf einen Antrag auf Betroffenenrechte ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu reagieren. Bei erforderlicher Verlängerung wegen Komplexität oder Anzahl der Anträge sind bis zu zwei weitere Monate möglich. Darüber und über die Gründe muss innerhalb des ersten Monats informiert werden. [19]
Bei Streit über den Datenschutz ist die zuständige Datenschutzaufsicht eine Anlaufstelle. Bei Konflikten mit Jugendamt oder Träger kann auch eine unabhängige Ombudsstelle der Kinder- und Jugendhilfe unterstützen. [14] [1]
Häufige Fragen zu Hilfeplänen und Aufbewahrungsfristen
Werden Hilfepläne nach dem 18. Geburtstag gelöscht?
Eine automatische Löschung aller Hilfepläne mit Volljährigkeit gibt es nicht. Die maßgebliche Frist kann an andere Ereignisse anknüpfen und weit darüber hinausreichen. Die Volljährigkeit verändert außerdem, wer das Kind rechtlich vertreten darf.
Gilt für Jugendamtsakten immer eine Frist von zehn Jahren?
Nein. Zehn Jahre sind eine veröffentlichte Empfehlung beziehungsweise örtliche Angabe für bestimmte Akten. Andere Aktenarten und Stellen können andere Vorgaben haben. Die Tabelle zeigt beispielsweise auch eine örtliche Dreißigjahresfrist für Pflegekindakten. [5] [12]
Darf eine Einrichtung alle Unterlagen nach fünf Jahren vernichten?
Das lässt sich nicht aus § 47 Absatz 2 SGB VIII ableiten. Dort gibt es eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung für bestimmte einrichtungsbezogene Aufzeichnungen. Das ist keine allgemeine Erlaubnis, sämtliche personenbezogenen Fallakten nach fünf Jahren zu vernichten. Weitere Pflichten, insbesondere die Umsetzung von § 9b, sind gesondert zu beachten. [16] [6]
Sind archivierte Akten gelöscht?
Nein. Eine Abgabe an ein öffentliches Archiv ist etwas anderes als eine Vernichtung. Archivrecht kann eine Anbietung vorsehen; übernommene Unterlagen können dauerhaft erhalten bleiben. Zugang und Schutzfristen richten sich dann nach den einschlägigen Archivregeln. [5] [17]
Dürfen lange aufbewahrte Berichte beliebig weitergegeben werden?
Nein. Aus der Aufbewahrungsdauer folgt keine freie Nutzung oder Weitergabe. Zweckbindung und der besondere Schutz von Sozialdaten gelten weiterhin. Für eine Weitergabe muss eine passende rechtliche Grundlage vorliegen. [18]
Was gilt, wenn die Hilfe schon vor 2025 beendet wurde?
Zuerst sollte geklärt werden, ob die Unterlagen noch vorhanden sind. Bei vorhandenen Altakten kommt es auf die einschlägigen Regeln und die Umsetzung der neuen Vorschrift an. Aus einer früheren kurzen Frist allein lässt sich weder sicher auf die heutige Löschbarkeit noch auf den tatsächlichen Bestand schließen. Eine bereits vernichtete Akte wird durch § 9b nicht wiederhergestellt.
Du darfst eine verständliche Antwort erwarten
„Zehn Jahre“ ist nur eine Zahl. Wirklich weiter hilft eine Auskunft, die Unterlagen, Grundlage, Fristbeginn und Enddatum zusammenbringt. Mit diesen Angaben kannst du besser entscheiden, ob du Kopien anforderst, einen Fehler richtigstellen lässt oder den Erhalt wichtiger Unterlagen begründet ansprichst.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Recherchestand: 24. Oktober 2026. Die Datierung einer Quelle sagt nicht automatisch, ob eine örtliche interne Regel inzwischen geändert wurde. Bei Merkblättern nennt der Text bewusst die veröffentlichte Angabe, keine garantierte aktuelle Einzelfallfrist.
- SGB VIII, insbesondere §§ 9a, 9b und 36 – amtlich bereitgestellter Gesetzestext.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/14784, insbesondere S. 34–35 – Begründung zu § 9b, Aufbewahrung und kommunaler Selbstverwaltung.
- § 63 SGB VIII: Datenspeicherung.
- § 84 SGB X: Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch – Gesetzesfassung bei Buzer.
- Bayerisches Landesjugendamt: Empfehlungen über die Aufbewahrung von Akten der Jugendämter – ministerielle Empfehlung vom 26.07.2004; veröffentlichte Fassung mit späteren Hinweisen.
- Bayerisches Landesjugendamt, Mitteilungsblatt 02/2025, S. 2–5 – Erläuterungen zu § 9b und Muster einer Vereinbarung.
- Schleswig-Holstein: Informationsschreiben zu § 9b SGB VIII vom 16.10.2025.
- Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Empfehlungen zum berechtigten Interesse nach § 9b SGB VIII, veröffentlicht am 19.05.2026.
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf: Information zur Verarbeitung der Sozialdaten – örtliches Berliner Beispiel.
- Stadt Detmold: Informationsblatt nach Art. 13 und 14 DSGVO für Hilfen zur Erziehung, S. 2.
- Kreis Bergstraße: Datenschutzinformation für Leistungen der Jugendhilfe, S. 5–6 im veröffentlichten Antragsformular zur Kindertagespflege, Stand des Formulars 28.01.2025.
- Landkreis Helmstedt: Datenschutzinformation zur Vollzeitpflege – Angaben zur Pflegekind- und Pflegeelternakte.
- Saale-Holzland-Kreis: Datenschutzinformation zur Förderung der Erziehung in der Familie, S. 2 – ausdrücklich Leistungen nach §§ 16–19 SGB VIII.
- Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte: Meine Rechte – Überblick über Betroffenenrechte und ihre Voraussetzungen.
- Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
- § 47 SGB VIII: Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen.
- § 71 SGB X, insbesondere Absatz 1 Satz 3 zur Übermittlung an öffentliche Archive.
- § 64 SGB VIII: Datenübermittlung und -nutzung sowie § 65 SGB VIII: Besonderer Vertrauensschutz.
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Info 1, DSGVO – BDSG – Gesetzestext, insbesondere Art. 12 Absatz 3 DSGVO.