An Herrn Holger Hassel
Einrichtungsleitung, SOS-Kinderdorf Oberpfalz
SOS-Kinderdorf-Straße 8, 95505 Immenreuth
Sehr geehrter Herr Hassel,
ich schreibe Ihnen öffentlich, weil es mir bisher nicht gelungen ist, mit Ihrer Einrichtung in einen verlässlichen Austausch zu kommen.
Mein Sohn lebt seit dem 12. November 2025 in Ihrer Obhut. Ich habe in dieser Zeit angerufen, bin persönlich vorbeigekommen, habe um Rückrufe gebeten und Fragen gestellt. Nach meiner Dokumentation blieb ein großer Teil davon unbeantwortet. Dieser Brief besteht deshalb fast ausschließlich aus Fragen.
Ich nenne beteiligte Fachkräfte, soweit sie nach meiner Darstellung im Hilfeplanprotokoll vom 27. April 2026 als Teilnehmende oder in meinen dokumentierten Kontakten erscheinen. Ich richte diese Fragen an sie in ihrer beruflichen Funktion, nicht als Privatpersonen. Angaben aus den Unterlagen stelle ich meinen Verbindungsnachweisen und Aufzeichnungen gegenüber und frage, wie beides zusammenpasst.
I. Auf welcher Grundlage werden die Telefonate beaufsichtigt?
Die Telefonate zwischen meinem Sohn und mir werden nach meiner Darstellung seit Januar 2026 beaufsichtigt und über die Lautsprecherfunktion geführt. Ein vertrauliches Wort zwischen Mutter und Kind war damit über Monate nicht möglich. Zuständig war nach meinen Unterlagen bis zum 28. Februar 2026 Frau Bröcker, seit dem 1. März 2026 Frau Stefanie Chavez.
Ich habe wiederholt widersprochen und um die Rechtsgrundlage gebeten:
19. August 2026 – Frau Chavez. Vor Beginn des Gesprächs mit meinem Sohn widersprach ich dem Mithören, verwies auf mein Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz und fragte nach Rechtsgrundlage und Aktenzeichen. Nach meiner Darstellung wurde das Gespräch dennoch mitgehört; eine Antwort erhielt ich nicht.
26. August 2026, 14:30 Uhr – Frau Karina Ziegler. Auf meine erneute Frage nach Rechtsgrundlage und Aktenzeichen erklärte Frau Ziegler nach meiner Erinnerung, die Akte liege ihr nicht vor, sie kenne die Grundlage nicht und ich müsse dies mit dem Jugendamt klären. Nach meinem Widerspruch gegen Mithören, Protokollierung und Aufzeichnung erklärte sie, das Gespräch werde gleichwohl über Lautsprecher begleitet. Auf meinen Hinweis auf ein laufendes Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO erwiderte sie nach meiner Erinnerung sinngemäß, ich solle dies schriftlich einreichen.
26. August 2026 – schriftliches Auskunftsersuchen. Mein Schreiben an die Einrichtungsleitung mit einem Auskunftsverlangen nach Artikel 15 DSGVO war am Veröffentlichungstag dieses Briefes noch nicht beantwortet. Ich habe außerdem persönlich mit Ihnen, Herr Hassel, gesprochen. Auch auf die dort gestellten Fragen lag mir bis zur Veröffentlichung keine Antwort vor.
Meine Fragen:
- Auf welcher konkreten Rechts- oder Tatsachengrundlage werden die Telefonate zwischen meinem Sohn und mir mitgehört? Diese Frage ist nach meiner Dokumentation seit dem 19. August 2026 offen.
- Falls das Mithören auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f DSGVO gestützt wird und Artikel 21 Absatz 1 DSGVO anwendbar ist: Welche zwingenden schutzwürdigen Gründe werden nach meinem Widerspruch geltend gemacht, und wie wurden sie abgewogen?
- Welcher Rechtsträger ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO, und an welche konkrete Stelle können Betroffene ihre Rechte richten?
- Liegt Ihrer Einrichtung eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1684 Absatz 4 BGB vor, die einen begleiteten oder beaufsichtigten telefonischen Kontakt vorsieht? Falls ja: Bitte nennen Sie Datum und Aktenzeichen. Falls nein: Auf welche andere Grundlage wird die Maßnahme gestützt?
- Das mir vorliegende Hilfeplanprotokoll vom 27. April 2026 enthält keine erkennbare Regelung zu Aufsicht, Lautsprecher oder Ort der Telefonate. In welchem Dokument ist diese Ausgestaltung festgehalten?
- Werden Gespräche aufgezeichnet, transkribiert oder in Vermerken festgehalten? Wer hört jeweils mit, und zu welchem Zweck werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet?
- Wann und in welcher Form wird mein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO vom 26. August 2026 beantwortet? Wurde eine Verlängerung nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO erwogen oder mitgeteilt?
Ia. Warum wird der Anschluss einer unbeteiligten Dritten genutzt?
Nach meiner Darstellung ruft die Einrichtung wiederholt auf der Rufnummer einer Bekannten von mir an – einer Person, die mit dem Verfahren nichts zu tun hat. Ich habe die Löschung dieser Nummer mehrfach verlangt, zuletzt am 19. und 26. August 2026.
- Woher hat Ihre Einrichtung diese Rufnummer, seit wann ist sie gespeichert und wie oft wurde sie verwendet?
- Welche Vorkehrungen bestehen, damit Gesprächsinhalte über meinen Sohn nicht dem Anschluss einer unbeteiligten dritten Person zugeführt werden?
- Frau Ziegler erklärte am 26. August 2026 nach meiner Erinnerung, meine eigene Rufnummer sei nicht erreichbar, weil es sich um eine ausländische Nummer handele. Das trifft nach meiner Dokumentation nicht zu; ich war unter dieser Nummer regelmäßig erreichbar. Worauf stützt sich die Aussage?
- Warum wurde die verlangte Löschung bislang nicht bestätigt, und wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand?
Ib. Wie wird der geäußerte Wille meines Sohnes berücksichtigt?
Mein Sohn sagte mir, dass ihm die Gesprächssituation im Büro unangenehm sei. Eine Woche später, am 26. August 2026, saß er nach meiner Wahrnehmung erneut im Büro.
- Wie wurde sein geäußerter Wunsch berücksichtigt, und welche Alternativen wurden mit ihm besprochen?
- Am 26. August 2026 teilte mir Frau Ziegler nach meiner Erinnerung mit, mir stünden nur noch fünfzehn Minuten mit meinem Sohn zur Verfügung, nachdem der vorherige Wortwechsel ungefähr fünfzehn Minuten gedauert hatte. Auf welcher Grundlage wird eine vereinbarte Gesprächszeit verkürzt, und warum wird die Klärungszeit der Erwachsenen von der Gesprächszeit des Kindes abgezogen?
II. Wie passen Angaben im Hilfeplanprotokoll zu den Verbindungsnachweisen?
An dem Gespräch am 27. April 2026 nahmen nach dem mir vorliegenden Protokoll Frau Stefanie Chavez als Fachdienst und Frau Übelhack als Bezugserzieherin teil. Das Protokoll gibt Angaben von Fachkräften der Einrichtung wieder. Vier davon stimmen nach meiner Auswertung nicht mit meinen Verbindungsnachweisen überein.
Angabe 1 im Protokoll, Seite 3: Das Kind könne nicht mehr zum Telefonieren mit seiner Mutter motiviert werden.
Meine Dokumentation: Nach Verlegung der Kontaktzeit telefonierte mein Sohn am 29. Juli, 6. August und 15. August 2026 mit mir – ungefähr 30 Minuten, 37 Minuten 10 Sekunden und ungefähr 30 Minuten.
Angabe 2 im Protokoll, Seite 3: Der letzte telefonische Kontakt habe vor der Verhandlung am 4. Februar 2026 stattgefunden.
Meine Dokumentation: Zwischen dem 4. Februar 2026 und dem Hilfeplangespräch fanden elf weitere Telefonkontakte statt, darunter am 16. Februar 2026 ein Gespräch von 29 Minuten 32 Sekunden und am 23. Februar 2026 eines von 30 Minuten 53 Sekunden.
Angabe 3 im Protokoll, Seite 3: Beeinflussende Faktoren wie konkurrierende Freizeitangebote oder Mediennutzung lägen nicht vor.
Meine Dokumentation: Mein Sohn sagte am 17. Juli 2026 in Anwesenheit der Sachverständigen und von Herrn David Krefft, Bereichsleitung Regenbogenhaus, er sitze zur vereinbarten Telefonzeit vor dem Fernseher. Ich hatte seit Januar 2026 wiederholt um eine andere Uhrzeit gebeten und dies entsprechend begründet.
Angabe 4 im Protokoll, Seite 3: Es sei wiederholt zu Absagen der Telefonkontakte gekommen. Im Hilfeplangespräch erklärten Frau Übelhack und Frau Chavez nach meiner Erinnerung, ich hätte Kontakte abgebrochen oder abgesagt.
Meine Dokumentation: Von meiner Seite wurde kein Termin abgesagt und kein Kontakt abgebrochen. Die Kontakte vom 18. November 2025 bis zum 6. August 2026 sind durch Verbindungsnachweise mit Datum, Uhrzeit und Dauer dokumentiert.
- Wie erklären Sie die Abweichung zwischen diesen vier Angaben und den von mir dokumentierten Verbindungsnachweisen?
- Auf welcher Grundlage entstehen Angaben Ihrer Fachkräfte für ein Hilfeplangespräch? Werden sie vor der Weitergabe an Jugendamt oder Familiengericht mit der eigenen Dokumentation abgeglichen?
- Wie berücksichtigt Ihre Einrichtung, dass solche Angaben in ein laufendes familiengerichtliches Verfahren einfließen und dort Entscheidungen über das Leben eines Kindes beeinflussen können?
- Wie stellt Ihre Einrichtung sicher, dass als unrichtig erkannte Angaben berichtigt werden und die Berichtigung alle Stellen erreicht, die die ursprüngliche Angabe erhalten haben?
III. Wie wird mein Sohn beteiligt?
§ 8 SGB VIII verankert die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe. Für Einrichtungen verlangt § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB VIII geeignete Verfahren der Selbstvertretung, Beteiligung und Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung.
- Mein Sohn lehnte nach meiner Darstellung die Teilnahme an einer Ferienfreizeit ausdrücklich ab und nahm dennoch teil. Wie wurde er beteiligt, und wie wurde seine Ablehnung in die Entscheidung einbezogen?
- Die Abholung von dieser Freizeit erfolgte nach meiner Dokumentation ungefähr zweieinhalb Stunden verspätet. Wie war die Betreuung in dieser Wartezeit sichergestellt, und warum wurde ich nicht informiert?
- Mein Sohn erlebt die Gesprächssituation im Büro nach seiner Aussage als unangenehm. Wurde er gefragt, wie und wo er telefonieren möchte?
- Wie ist das interne und externe Beschwerdeverfahren für Kinder ausgestaltet? Weiß mein Sohn, dass es existiert, und wie kann er es ohne Umweg über die Personen nutzen, über die er sich möglicherweise beschweren möchte?
- Wie wird dokumentiert und überprüft, wenn ein Kind mitteilt, dass es sich von einer Fachkraft ungerecht behandelt fühlt?
IV. Warum war die zuständige Fachkraft für mich nicht erreichbar?
Am 18. und 19. August 2026 versuchte ich nach meinen Aufzeichnungen fünfmal, ein persönliches Gespräch mit Frau Chavez zu führen:
- 18. August, 8:45 Uhr – persönlich in der Einrichtung
- 18. August, 9:48 Uhr – Anruf, 2 Minuten 22 Sekunden
- 18. August, 13:00 Uhr – Anruf, 4 Minuten 11 Sekunden
- 18. August, 15:40 Uhr – Anruf, 1 Minute 15 Sekunden
- 19. August, 9:51 Uhr – Anruf, 56 Sekunden; erneute Bitte um Rückruf und einen Gesprächstermin
Bei diesen Kontakten wurde mir nach meiner Erinnerung zugesagt, mein Anliegen weiterzuleiten.
- Warum kam kein Rückruf? Frau Chavez meldete sich nach meiner Dokumentation erstmals am 19. August 2026 um 14:29 Uhr – während der Telefonzeit meines Sohnes und damit in einem Rahmen, in dem eine vertrauliche Klärung nicht möglich war.
- Welche Regelung besteht in Ihrer Einrichtung für die Erreichbarkeit der zuständigen Fachkraft für Eltern?
- Werden Anrufe und persönliche Vorsprachen von Eltern dokumentiert? Wenn ja: mit welchem Inhalt und für welchen Zeitraum?
V. Was trägt Ihre Einrichtung zur Förderung unseres Kontakts bei?
§ 37 SGB VIII gibt Eltern bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie einen Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind; der öffentliche Träger soll außerdem die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Eltern fördern. Das Hilfeplanprotokoll vom 27. April 2026 nennt nach meiner Darstellung als Ziel, dass persönliche Umgangskontakte verlässlich einmal im Monat stattfinden, und legt die Terminabstimmung in die Hand Ihrer Einrichtung.
- Zwischen Januar und dem 19. Juni 2026 fand nach meiner Dokumentation kein persönlicher Umgang statt – zunächst während der Zuständigkeit von Frau Bröcker, ab dem 1. März 2026 während der Zuständigkeit von Frau Chavez. Was unternahm Ihre Einrichtung in diesem Zeitraum, um Termine zu organisieren?
- Wer entschied, dass keine Umgangskontakte stattfanden, auf welcher Grundlage geschah dies, und warum wurde mir dazu keine schriftliche Mitteilung übermittelt?
- Das im Hilfeplan genannte Ziel wurde nach meiner Dokumentation über Monate nicht erreicht. Wann und in welcher Form wurde dies überprüft?
Was ich mir wünsche
Ich möchte keine Auseinandersetzung mit Ihrer Einrichtung führen. Mein Sohn lebt bei Ihnen. Er ist auf die Menschen angewiesen, die dort arbeiten, und ich habe kein Interesse daran, sein Umfeld zu belasten.
Ich möchte, dass geklärt wird, unter welchen Voraussetzungen er mit seiner Mutter telefonieren kann, ohne dass jemand mithört. Ich möchte, dass Angaben, die über uns in Akten und vor Gericht gelangen, überprüfbar und richtig sind. Ich möchte eine Ansprechperson, die zurückruft.
Dieser Brief ist öffentlich, weil der nicht öffentliche Weg nach meiner Erfahrung über Monate nicht zu einer verlässlichen Klärung geführt hat. Ich habe geschrieben, angerufen, bin persönlich gekommen und habe mit Ihnen gesprochen. Eine nachvollziehbare Antwort auf die grundlegende Frage, auf welcher Grundlage die Gespräche mit meinem Kind mitgehört werden, lag mir bis zur Veröffentlichung nicht vor.
Ich veröffentliche jede sachliche Antwort, die ich von Ihnen oder dem SOS-Kinderdorf Oberpfalz erhalte, in vollem Wortlaut.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Mutter
Recht auf Antwort und Gegendarstellung
Das SOS-Kinderdorf Oberpfalz, Herr Holger Hassel und die im Brief in beruflicher Funktion genannten Personen sind ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen. Eine sachliche Antwort wird auf Wunsch vollständig und ohne sinnentstellende Kürzung veröffentlicht. Nachweislich unrichtige Angaben werden transparent korrigiert.
Öffentlich überprüfbare Grundlagen
- SOS-Kinderdorf Oberpfalz: offizielle Kontaktseite und öffentlich ausgewiesene Leitungsfunktionen
- § 1684 BGB – Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 8 SGB VIII – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- § 36 SGB VIII – Mitwirkung und Hilfeplan
- § 37 SGB VIII – Beratung, Unterstützung und Zusammenarbeit
- § 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
- Artikel 12 DSGVO – transparente Information und Frist
- Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht
- Artikel 21 DSGVO – Widerspruchsrecht
Kurz erklärt
An wen richtet sich der offene Brief?
An Holger Hassel in seiner öffentlich ausgewiesenen Funktion als Einrichtungsleitung des SOS-Kinderdorfs Oberpfalz in Immenreuth.
Worum geht es?
Um 28 Fragen zu beaufsichtigten Telefonkontakten, Datenschutz, Angaben im Hilfeplan, Beteiligung des Kindes, Erreichbarkeit von Fachkräften und Förderung des Eltern-Kind-Kontakts.
Behauptet der Beitrag einen feststehenden Rechtsverstoß?
Nein. Er dokumentiert die persönliche Darstellung der Verfasserin, stellt Fragen und bittet die Einrichtung, Rechts- und Tatsachengrundlagen nachvollziehbar zu benennen.
Ist die DSGVO-Monatsfrist bereits abgelaufen?
Nein. Das Auskunftsersuchen ist auf den 26. August 2026 datiert. Am Veröffentlichungstag, dem 8. September 2026, war die Frist nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO noch nicht abgelaufen.
Kann die Einrichtung Stellung nehmen?
Ja. Eine sachliche Antwort oder Gegendarstellung wird auf Wunsch im vollen Wortlaut veröffentlicht; belegte Fehler werden transparent korrigiert.
Stand: 8. September 2026. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag Systemfehler Familie keine Stellungnahme des SOS-Kinderdorfs Oberpfalz zu diesem offenen Brief vor.