Viele Mütter (und manchmal auch Väter) stehen vor einer verwirrenden Situation: Der biologische Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt, streitet sie vielleicht sogar ab – und trotzdem soll bereits Unterhalt gezahlt werden. Klingt widersprüchlich, ist es aber nicht: Das deutsche Familienrecht sieht genau für solche Fälle Regelungen vor.
Die Grundidee: Kindeswohl geht vor Verfahrensdauer
Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann sich über Monate hinziehen – erst recht, wenn der mutmaßliche Vater sich weigert, an einem Test mitzuwirken. Würde man dem Kind erst nach rechtskräftiger Feststellung Unterhalt zusprechen, könnte es in dieser Zeit finanziell leer ausgehen. Der Gesetzgeber hat deshalb Mechanismen geschaffen, die eine vorläufige Unterhaltszahlung ermöglichen, sobald die Vaterschaft hinreichend wahrscheinlich ist – auch wenn sie noch nicht rechtlich feststeht.
Die rechtliche Grundlage: § 1615o BGB
Diese Vorschrift erlaubt es, dass ein Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung bereits vor der endgültigen Feststellung der Vaterschaft festlegt:
- dass der mutmaßliche Vater Unterhalt für das Kind vorschussweise zahlen muss, und/oder
- dass er die Kosten der Schwangerschaft und Entbindung sowie Unterhalt für die Mutter (nach § 1615l BGB) zu tragen hat.
Voraussetzung ist nicht die vollständige Feststellung der Vaterschaft, sondern lediglich, dass sie überwiegend wahrscheinlich ist – etwa durch Beischlaf während der gesetzlichen Empfängniszeit, Zeugenaussagen oder ein noch nicht rechtskräftiges Abstammungsgutachten.
Wie läuft das praktisch ab?
- Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten: Die Mutter (oder das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft) leitet beim Familiengericht ein Verfahren ein.
- Antrag auf einstweilige Anordnung: Parallel kann beantragt werden, dass bereits jetzt Unterhalt gezahlt wird.
- Glaubhaftmachung: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass eine Beziehung in der Empfängniszeit bestand und keine anderen Männer ernsthaft infrage kommen.
- Gerichtsbeschluss: Das Gericht erlässt oft relativ zügig eine vorläufige Zahlungsanordnung.
- Endgültige Klärung: Parallel läuft das eigentliche Abstammungsverfahren, meist mit DNA-Gutachten.
Was ist mit dem Jugendamt?
Häufig übernimmt das Jugendamt über eine Beistandschaft die Unterstützung der Mutter – kostenlos und unabhängig davon, ob der Vater kooperiert. Das ist oft der einfachste und schnellste Weg zur vorläufigen Unterhaltszahlung.
Was, wenn sich später herausstellt, dass er nicht der Vater ist?
Wird durch ein Abstammungsgutachten festgestellt, dass der Mann nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltspflicht rückwirkend. In der Praxis ist eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge jedoch oft schwierig (§ 818 Abs. 3 BGB – Wegfall der Bereicherung). Wer aus einer solchen Verpflichtung heraus möchte, sollte frühzeitig einen Fachanwalt einschalten und aktiv am Feststellungsverfahren mitwirken, statt es zu verzögern.
Unterhalt für die Mutter selbst: § 1615l BGB
Neben dem Kindesunterhalt gibt es einen eigenen Anspruch der nicht verheirateten Mutter gegen den mutmaßlichen Vater – den sogenannten Betreuungsunterhalt, meist bis das Kind drei Jahre alt ist (mit möglicher Verlängerung). Auch dieser Anspruch kann bereits vor endgültiger Vaterschaftsfeststellung im Eilverfahren geltend gemacht werden.
Praktische Tipps
- Nicht warten: aktiv eine einstweilige Anordnung beantragen, statt das Verfahrensende abzuwarten.
- Jugendamt einschalten: Eine Beistandschaft ist kostenlos und erleichtert den Weg erheblich.
- Beweise sichern: Nachrichten, Zeugenkontakte oder andere Belege können helfen.
- Anwaltliche Beratung lohnt sich früh – für Mütter wie für mutmaßliche Väter.
Fazit
Die fehlende rechtliche Anerkennung der Vaterschaft ist kein Hindernis für einen Unterhaltsanspruch. Das Gesetz sieht mit § 1615o BGB gezielt vor, dass Kinder und Mütter nicht monatelang warten müssen, nur weil ein Vaterschaftsverfahren noch läuft. Entscheidend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, nicht deren endgültige rechtliche Feststellung.